Lernfeld 8: Güter verladen

Verladerampe

Hier findet Ihr die Übersicht zum Lernfeld 8: Güter verladen.

Abschnitt 1: Verladung von Gütern

Vom Verladen spricht man eigentlich immer, wenn man Ware entweder in/auf das Packmittel oder diese in ein Transportfahrzeug lädt. Beladung von Containern und auch die Beladung von Schiffen und Flugzeugen erfolgt durch Fachpersonal vor Ort (vor allem mit Kranen).

Die hier behandelte Verladung dreht sich um das Beladen von Paletten und die Verladung derer und andere Packstücke in LKW, Container oder Waggons.

Für die beförderungssichere Verladung, d.h., dass während des Transports keine Ladung runterfallen kann, sind wir als Versender mit verantwortlich. Der Versender/Verlader hat das Gut beförderungssicher zu laden, zu stauen und zu befestigen.

Das Gut ist während des Transports verschiedenen physikalischen Kräften ausgesetzt:

Die Gewichtskraft Wie stark drückt die Ladung auf die Ladefläche
Die Massenkraft Fliehkraft oder Trägheitskraft; beschreibt, welche Kraft auf das Gut in Kurven, bei Steigungen/Gefällen oder beim Beschleunigen/ Abbremsen wirkt
Die Reibungskraft Wie sicher steht das Gut auf der Ladefläche
Die Sicherungskraft Massenkraft minus Reibungskraft

Um die Ladung vorm Verrutschen oder Umkippen zu schützen, gibt es verschiedene Arten der Ladungssicherung:

Von kraftschlüssiger Ladungssicherung spricht man, wenn das Gut mittels Zurrgurten fest auf die Ladefläche gepresst wird. Wie stark der Zurrgut sein muss, kann man mittels der Vorspannkraft errechnen. Entscheidend hierbei ist der Zurrwinkel.

Dann gibt es noch die formschlüssige Ladungssicherung. Diese kann man erreichen, indem man die Ladung lückenlos so verstaut, dass sich gar nichts mehr bewegen kann (vgl. Packen auf Druck bei Schachteln und Paketen). Dies kann man unterstützen durch Holzkeile oder Kanthölzer.

Außer der lückenlosen Verstauung gibt es noch das Direktzurren, d.h. die Ladung wird „festgebunden“ bzw. es wird eine Stirnwand simuliert. Hier gibt es wiederum verschiedene Arten:

Das Schrägzurren Zwei Gurte an jeder Seite im rechten Winkel angebracht, also 8 Stück erforderlich
Das Diagonalzurren An jeder Seite ist diagonal gesichert ein Gurt angebracht, also 4 Stück erforderlich
Das Schlingenzurren Ladung ist „nur“ über eine Kopfschlinge gesichert, dabei ein Hilfsmittel wie ein Hebegurt, Kantenwickel oder eine Palette als Zurrpunktersatz eingesetzt

Kraftschlüssige und Formschlüssige Ladungssicherung können auch zusammen eingesetzt werden, dann redet man von kombinierter Ladungssicherung.

Für die Ladungssicherung gibt es verschiedene Hilfsmittel. Als erstes sind das die (ab 3,5t vorgeschriebenen) Zurrpunkte am Fahrzeug. Dann Zurrgurte, Zurrketten oder Zurrdrahtseile. Außerdem noch verschiedene Anker (z.B. Bordwandanker), Klemmbalken, alle fixierenden oder ausfüllenden Hilfsmittel (Keile, Stausäcke, Schaumstoffpolster, etc.), Netze, Planen und rutschhemmende Matten.

Vor der Beladung sollte immer ein Stauplan erstellt werden, aus dem hervorgeht, wo welches Packstück hin muss. Der im Vorfeld erstellte Stauplan beschleunigt das Beladen und Entladen, und wie bei jeder Planung können so präventiv unnötige Kosten vermieden werden. Für den Stauplan benötigt man die Innenmaße des Transportmittels (Ladefläche, Container) und dessen zulässigen Ladungsgewichte. Außerdem die Außenmaße und Gewichte der zu verladenden Güter. Nun wird, am besten auf Millimeterpapier eine maßstabsgetreue Zeichnung erstellt. Alternativ kann man auch mit Modellen arbeiten und eine „Probebeladung“ durchführen. Natürlich gibt es auch hierfür unterstützende PC-Programme. Will man einen Container beladen, so ist ein Container-Check erforderlich.

Vor dem Beladen schaut man, ob der Container im einwandfreien Zustand ist: 

Keine Mängel an Trägern,Pfosten, Beschlägen, Schweißnähten

Ο

Keine Löcher oder Risse in Wänden oder Dach Ο
Keine Verformungen von Wänden und Dach Ο
Türen sind gangbar Ο
Verschlusseinrichtungen funktionieren Ο
Zulassungsschild vorhanden und okay Ο
Keine Aufkleber vom voran gegangenen Auftrag noch vorhanden Ο
Innen keine Verformungen an Boden Ο
Decke oder Wänden erkennbar Ο
Befestigungselemente vorhanden und im guten Zustand Ο
Container ist wasserdicht, trocken, sauber Ο
Es stehen auch keine Gegenstände heraus die die Ladung beschädigen könnten Ο

Hierzu empfiehlt es sich, eine entsprechende Checkliste anzufertigen, abzuzeichnen und den Papieren im Büro beizulegen.

Nach dem Beladen ist noch einmal zu überprüfen, ob die Ladung gemäß der Planung verstaut ist, alle Sicherungen und Papiere vorhanden sind, alles weg ist, was nicht zum aktuellen Auftrag gehört, und ob alles verschlossen ist, Siegel und Plomben unbeschädigt sind. Außerdem, ob ggf. die richtige Temperatur eingestellt ist und die Planen richtig angebracht und Planenseile zollsicher eingezogen sind.

Die Grundregeln beim Stauen der Ladung lauten:

  • Nutzlasten beachten
  • Gewicht gleichmäßig auf die Bodenfläche verteilen
  • Darauf achten, ob alle eingesetzten Mittel auch ins Bestimmungsland eingeführt werden dürfen (in manchen Ländern ist z.B. der Import von Holz verboten)
  • Bei schweren Packstücken Punktbelastung des Bodens reduzieren, beispielsweise durch Nutzung von Kanthölzern.
  • Schweres Gut unten – leichtes Gut oben
  • Schwere Güter wenn es geht nach vorne wegen des Drucks beim Bremsen
  • Feste Packstücke unten, weniger feste oben
  • Fässer und Trommeln nur stehend stauen
  • Packstücke mit Flüssigkeiten unten – Packstücke mit festen Stoffen oben stauen
  • Keine sich „bekämpfenden“ Güter zusammen stauen (stauberzeugend – staubempfindlich, geruchserzeugend – geruchsempfindlich, feuchtigkeitsabgebende – feuchtigkeitsempfindliche, etc.)
  • Frostempfindliche Güter nicht an die Wände stauen
  • Packstücke, die zuerst entladen werden, zuletzt stauen (LIFO-Prinzip = last in, first out)
  • So stauen, dass nichts heraus- oder herunterfallen kann und u.U. jemanden verletzt
  • Transportmittel gut verschließen und bei Bedarf verplomben

 

Abschnitt 2: Verladung von Gefahrgut

Was innerbetrieblich über die Gefahrgutverordnung geregelt wird, dafür gilt beim Transport das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass sowohl für die Verladung wie auch für den Transport nur extra dafür geschultes Personal eingesetzt werden darf, ab einem Aufkommen von Gefahrgut, das mehr als 50t netto im Jahr beträgt, muss sogar ein Gefahrgutbeauftragter eingesetzt sein. Was für das Personal gilt, gilt auch für die Pack- und Beförderungsmittel, auch diese müssen für den Einsatz mit gefährlichen Gütern speziell ausgelegt und zugelassen sein.

Die Regeln gelten allerdings nicht, wenn nur Kleinmengen transportiert werden, sonst könnten Privatleute z.B. keinen Brennspiritus im Laden kaufen und nach Hause bringen. Wird ein Gefahrguttransport erforderlich, ist zunächst zu ermitteln, um welches Gefahrgut es sich handelt. Dazu helfen z.B. die EU-Sicherheitsdatenblätter. Die Gefahrgüter sind in verschiedene Gefahrenklassen eingeteilt, die die Gefährlichkeit des Stoffes beschreiben. Verschiedene Gefahrklassen dürfen unter Umständen nicht zusammen geladen werden (z.B. selbstentzündliche mit

leicht entzündlichen Stoffen), man spricht vom Zusammenladeverbot. Es müssen bei Gefahrguttransporten neben den üblichen Angaben auf dem Frachtbrief noch die offizielle und technische Bezeichnung, die Gefahren- und Verpackungsklassen und die UN-Nummer angegeben sein.

Darüber hinaus sind dem Fahrer noch Unfallmerkblätter, Genehmigungen und ggf. Zulassungsbescheinigungen mitzugeben. Das Fahrzeug, bzw. der Container müssen mit entsprechenden Warntafeln und/oder Gefahrenzetteln versehen sein.

 

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2 Gedanken zu “Lernfeld 8: Güter verladen

  1. Enzo Capra sagt:

    Hallo
    sind wir als Firma zuständig für Ladungssicherung von Kartons oder Euroeinwegpaletten die wir von einem Fremdspedition abholen lassen oder ist der Fahrer dafür zuständig? Wir sind kein Speditionsunternehmen wir beauftragen nur die Abholung.
    Vielen Dank für die Rückantwort.

    Gruß
    Enzo Capra

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